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1) Definition der Schwangerschaft im deutschen Strafgesetzbuch
seit 1974:

Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der
Einnistung des befruchteten Eies in die Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(§ 218 StGBAbs. 2 Satz 2)

2) Feierliches Gelöbnis in der Berufsordnung der Ärzte der Bundesrepublik Deutschland:

Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen.

3) Bestimmung im Embryonenschutz-Gesetz (ESchG) :

Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle ... (§ 8 Abs. 1)


Im § 1 des Embryonenschutz-Gesetzes ist die Strafbarkeit einer Reihe von verbotenen Anwendungsfällen der modernen Fortpflanzungstechnik geregelt. Nach Abs. 1 Nr. 6 wird derjenige zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verurteilt, der

einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden.

Durch diese Bestimmung wird derjenige, der einen Embryo vor der Nidation entnimmt, um ihn zu töten, bestraft.

Zusammenfassung der rechtlichen Vorgaben:

Als Schwangerschaft wird seit einer Umdefinition im Jahr 1965 der Zustand nach erfolgter Einnistung des Embryos definiert (Terminology Bulletin des American College of Obstetrics and Gynecology). Die Anti-Baby-Pille wirkt vor der Einnistung. Deshalb bezieht sich auch die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs im § 218 nicht auf die Anti-Baby-Pille.

Gemäß dem Embryonenschutzgesetz ist die Entnahme eines nicht eingenisteten Embryos aus der Gebärmutter, die nicht seiner Erhaltung dient, strafbar. Es wird nicht unterschieden, ob die Entnahme mechanisch oder chemisch erfolgt. Die Schutzbestimmung wendet sich insbesondere gegen wissenschaftliche Experimente an Embryonen.

Wenn nun die Tötung des Embryos sogar völlig ohne jeglichen forschungsrelevanten Zweck geschieht, wie es bei der Anti-Baby-Pille der Fall ist, fällt die Pille dann der Absicht des Gesetzes nach nicht auch unter dieses Verbot?