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1) Definition der Schwangerschaft im deutschen Strafgesetzbuch
seit 1974:

Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der
Einnistung des befruchteten Eies in die Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(§ 218 StGBAbs. 2 Satz 2)

2) Feierliches Gelöbnis in der Berufsordnung der Ärzte der Bundesrepublik Deutschland:

Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen.

3) Bestimmung im Embryonenschutz-Gesetz (ESchG) :

Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln  vermag. (§ 8 Abs. 1)


Im § 1 des Embryonenschutz-Gesetzes ist die Strafbarkeit einer Reihe von verbotenen Anwendungsfällen der modernen Fortpflanzungstechnik geregelt. So ist nicht erlaubt, einer Frau einen Embryo vor abgeschlossener Einnistung in der Gebärmutter zu entnehmen und ihn z.B. auf eine andere Frau zu übertragen.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 (ESchG) wird derjenige zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verurteilt, der „einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden."

Durch diese Bestimmung wird derjenige, der einen Embryo vor der Nidation entnimmt,um ihn zu töten, bestraft.



Zusammenfassung der rechtlichen Vorgaben:

Als Schwangerschaft wird der Zustand nach erfolgter Einnistung des Embryos definiert.Die Anti-Baby-Pille wirkt vor der Einnistung. Deshalb bezieht sich auch die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs im § 218 nicht auf die "Anti-Baby-Pille".

Gemäß dem Embryonenschutzgesetz ist die Entnahme eines nicht eingenisteten Embryos aus der Gebärmutter strafbar. Es wird nicht unterschieden, ob die Entnahme mechanisch oder chemisch erfolgt. Die Schutzbestimmung wendet sich nicht gegen Leihmutterschaften, denn diese sind kein "nicht seiner Erhaltung dienender Zweck", sondern beabsichtigen gerade die Erhaltung des Embryos. Wissenschaftliche Experimente sind jedoch solche verbotenen Zwecke. Wenn nun die Vernichtung des Embryos sogar völlig ohne einen forschungsrelevanten Zweck geschieht, wie bei der Anti-Baby-Pille, fällt diese dann nicht auch unter dieses Verbot? 

 
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